Während der Reichstag 1930 noch 98 Gesetze auf ordnungsgemäßem Weg beschlossen hatte, waren es 1931 nur noch 34 und 1932 nur noch fünf. Die Notverordnungen nach Art. 48 stiegen in der selben Zeit von fünf auf 44 und schließlich auf 60 im Jahre 1932.
Notverordnung nach Artikel 48
Die Weimarer Verfassung war die erste parlamentarisch-demokratische Verfassung Deutschlands. Sie stattete den Reichspräsidenten mit weitreichenden Befugnissen aus ("Ersatzkaiser"). Dieser wurde auf sieben Jahre direkt durch das Volk gewählt und besaß das Recht, den Reichstag aufzulösen. Artikel 48 der Verfassung gab ihm außerdem die Möglichkeit, mit Hilfe von Notverordnungen zu regieren.
Von der parlamentarischen Demokratie zum Präsidialkabinett
In der Endphase der Weimarer Republik waren die Parteien immer weniger willens und in der Lage, politische Kompromisse einzugehen. Zwischen 1930 und 1933 regierten daher sogenannte Präsidialkabinette ohne parlamentarische Mehrheit: Diese ersetzten die reguläre Gesetzgebung des Reichstags durch Notverordnungen des Reichspräsidenten. Verlangte das Parlament die Aufhebung einer Notverordnung, konnte es der Reichspräsident auflösen und Neuwahlen ansetzen. Zwischen 1930 bis 1933 musste entsprechend der Deutsche Reichstag viermal gewählt werden.
Anzahl der erlassenen Gesetze und Notverordnungen in den Jahren 1930, 1931 und 1932
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Anzahl der erlassenen Gesetze und Notverordnungen in den Jahren 1930, 1931 und 1932 [Graph], Experte(n) (Wolfgang W. Mickel), 1. Januar, 1987. [Online]. Verfügbar: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1138904/umfrage/notverordnungen-weimarer-republik/