Das diesjährige Osterfest unterliegt den Kontaktbeschränkungen eines Beschlusses von Bund und Ländern. Die Statista-Grafik zeigt auf Basis dieses Beschlusses, mit wem Sie dieses Jahr Ostern in privaten Räumlichkeiten zusammen feiern dürfen. So kann ein Ehepaar beispielsweise mit seinem Kind mit eigenem Haushalt, dessen Partner und allen Enkelkindern feiern, sofern diese Enkel unter 14 Jahren alt sind. Ein weiteres Kind mit eigenem Haushalt dürfte an der Feier jedoch nicht teilnehmen. (siehe Feier-Variante 1). Ein Ehepaar mit zwei über 14-jährigen Kindern im Haushalt dürfte zwar das dritte Kind mit eigenem Haushalt zu einer Feier einladen, dessen Partner könnte an der Feier jedoch nicht teilnehmen, da die Personenzahl insgesamt auf fünf Personen über 14 Jahren begrenzt ist. (siehe Feier-Variante 2). Die Regeln gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad der Personen zueinander, daher können auch maximal fünf befreundete Personen aus maximal zwei Haushalten miteinander feiern.
Zusätzlich zu den obigen Beschränkungen privater Osterfeiern müssen beim Einkaufen und im ÖPNV OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2 getragen werden. Arbeitgeber müssen Beschäftigten Homeoffice ermöglichen - überall dort, wo es möglich ist. Auf private Reisen und Besuche, die nicht notwendig sind, soll verzichtet werden. Die kürzlich vereinbarte „Notbremse“ bei gestiegenen Infektionszahlen sollen vor Ort konsequent umgesetzt werden, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten.