Minderjährige Kinder in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II in Deutschland bis 2024
Im Juni 2024 lebten in Deutschland rund 1,91 Millionen minderjährige Kinder in Bedarfsgemeinschaften nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Damit sank ihre Zahl um circa 2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat und etwa auf den gleichen Stand wie im Juni 2022.
Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II
Bedarfsgemeinschaft ist ein ein Begriff aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht in diesem Sinne aus einer oder mehreren Personen, die zusammen leben und wirtschaften. Mindestens eine dieser Personen muss als erwerbsfähig sowie leistungsberechtigt nach dem SGB II gelten. Zu den Personen in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II gehören demnach die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (diese erhielten bis 2022 Arbeitslosengeld II, ab 2023 Bürgergeld), die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (diese erhielten bis 2022 Sozialgeld, ab 2023 ebenfalls Bürgergeld), die sonstigen Leistungsberechtigten (z.B. Personen mit ausschließlich Zuschüssen zur Sozialversicherung) sowie nicht leistungsberechtigte Personen (z.B. Altersrentner, Kinder ohne individuellen Leistungsanspruch). Auch Kinder unter 25 Jahren zählen zu Bedarfsgemeinschaften, wenn sie nicht verheiratet und erwerbsfähig sind, ihren Lebensunterhalt jedoch nicht durch eigenes Einkommen (z.B. auch Kindergeld, Unterhaltszahlungen) bestreiten können. Die Empfänger von ALG II und Sozialgeld / Bürgergeld sind die Regelleistungsberechtigten und machen den weit überwiegenden Teil der Leistungsempfänger nach dem SGB II aus.
Von Arbeitslosengeld II / Hartz IV zum Bürgergeld
Hartz IV war der umgangssprachliche Begriff für Leistungen nach dem SGB II. Dazu gehörten das Arbeitslosengeld II (Empfänger waren erwerbsfähige Leistungsberechtigte) und das Sozialgeld (Empfänger waren nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). ALG II und Sozialgeld wurden am 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst, wobei auch die Regelsätze angehoben wurden. Die Personen in Bedarfsgemeinschaften wurden umgangssprachlich oft als Hartz-IV-Empfänger bezeichnet.