Aus Hartz-IV wird Bürgergeld - Statistiken und Fakten zum Bürgergeld
Das Bürgergeld als Reform der unpopulären Hartz-IV-Regelungen
Im Rahmen der sozialpolitischen Reform Agenda-2010 setzte die damalige Bundesregierung unter dem SPD-Kanzler Gerhard Schröder die Hartz-Gesetze um. Unter der Leitung des ehemaligen VW-Managers Peter Hartz sollte eine Kommission unterschiedliche Vorschläge zur Reformierung des Arbeitsmarkts erarbeiten. Unter anderem wurden Personal-Service-Agenturen zur Unterstützung von Vermittlungsleistungen der Arbeitsämter eingeführt (Hartz I), Regelungen für geringfügig Beschäftigte in Mini- und Midijobs geschaffen (Hartz II), die Arbeitsverwaltung durch die Gründung der Bundesagentur für Arbeit umstrukturiert (Hartz III), sowie die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Die Reformen gelten bis heute als äußerst umstritten: Für einige war es der nötige Schritt zur Reduzierung der hohen Arbeitslosigkeit und der Liberalisierung des Arbeitsmarkts, für andere waren die Hartz-Gesetze mit dem Ausbau des Niedriglohnsektors eine soziale Abstufung von Arbeitsuchenden und geringfügig Beschäftigten und ein Verrat der SPD an die Sozialdemokratie. Aus diesem Grund setzte sich die SPD-geführte Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode zum Ziel, die Hartz-Gesetze zu reformieren und führte zum 01. Januar 2023 das Bürgergeld ein.Welche Neuerungen brachte das Bürgergeld mit sich?
An der Personengruppe mit einem Anspruch auf die Sozialleistung des Bürgergelds wurde bei der Reformierung des Hartz-IV-Gesetzes grundlegend nichts geändert: Anspruch auf das Bürgergeld haben alle Personen, die zuvor Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben. Aktuell beziehen rund 5,5 Millionen Leistungsempfänger:innen das Bürgergeld, davon bezogen im Jahr 2023 etwa 3,9 Millionen Personen das Arbeitslosengeld II und rund 1,6 Millionen Personen das Bürgergeld als Sozialgeld.Neben einer Erhöhung des Regelsatzes verändert sich mit der Einführung des Bürgergelds die sogenannte Karenzzeit für Bezugsberechtigte des Bürgergelds: Erspartes Vermögen, das sogenannte Schonvermögen in Höhe von 40.000 Euro, muss in den ersten zwölf Monaten des Bezugs von Bürgergeld nicht angetastet werden, die staatliche Unterstützung für Wohn- und Heizkosten ist auch bei einem Vermögenswert gewährleistet. Zudem wurde das Sanktionssystem in ein Drei-Stufen-Modell verändert. Bei Pflichtverletzungen dürfen Leistungen gekürzt werden, beispielsweise beim dritten Verstoß um 30 Prozent für drei Monate. Im Jahr 2021 war der häufigste Sanktionsgrund zur Kürzung von Leistungen Meldeversäumnisse.
Ab dem 01. Juli 2023 erhöht sich zudem der Freibetrag, den Beziehende des Bürgergelds monatlich dazuverdienen können: Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen die sogenannten Aufstocker zukünftig einen Anteil von 30 Prozent behalten, zuvor waren es 20 Prozent. Auch werden die Fördergelder für Weiterbildungen erhöht, um mögliche Anreize für die berufliche Weiterbildung zu setzen.