
Abstimmungsergebnis zum Zustrombegrenzungsgesetz am 31. Januar 2025 nach Fraktionen
Am 31. Januar stimmte das Plenum des Bundestags über das Zustrombegrenzungsgesetz ab. Der Gesetzesentwurf stammt von der CDU/CSU-Fraktion und wurde als Reaktion auf den Messerangriff in Aschaffenburg am 23. Januar im Eilverfahren im Bundestag behandelt. Die Abstimmung galt als umstritten, weil die Unions-Fraktion eine parlamentarische Mehrheit durch die Stimmen der rechtspopulistischen AfD in Kauf nahm. Der CDU-Vorsitzende und Kanzlerkandidat Friedrich Merz schloss eine politische Zusammenarbeit mit der AfD bis dato kategorisch aus.
Mehrheit entscheidet sich gegen das Gesetz
Das Gesetz wurde jedoch nicht verabschiedet. Bei der namentlichen Abstimmung stimmten 349 Abgeordnete gegen den Gesetzesentwurf, 338 stimmten dafür, fünf Abgeordnete enthielten sich, 41 Abgeordnete haben ihre Stimme nicht abgegeben. Vor der Abstimmung galt die Zustimmung der Fraktionen der CDU/CSU, der FDP, der AfD und der Gruppe BSW für das Gesetz als sicher, damit wäre eine rechnerische Mehrheit von 372 Stimmen möglich gewesen. SPD und Bündnis 90/ Die Grünen sowie die Gruppe Die Linke sprachen sich gegen das Gesetz aus. Die knappe Mehrheit scheiterte an der großen Anzahl nicht abgegebener Stimmen aus der Unions-Fraktion (12 nicht abgegebene Stimmen) und der FDP-Fraktion (16 nicht abgegebene Stimmen). Aus der Fraktion der Liberalen enthielten sich zudem fünf Abgeordnete, zwei Mitglieder der FDP-Fraktion stimmten sogar gegen das Gesetz.
Was beinhaltet das Zustrombegrenzunsgesetz?
Das Zustrombegrenzunsgesetz beinhaltete im Wesentlichen drei Reformen:
- Das Wort der „Begrenzung“ sollte in einem Gesetz zur Migration verankert und als übergeordnetes Ziel definiert werden.
- Der Familiennachzug von Personen mit subsidiärem Schutz sollte untersagt werden. Dabei handelt es sich um Asylsuchende, deren Asylantrag bislang nicht bewilligt wurde, jedoch in Deutschland bleiben dürfen.
- Der Bundespolizei sollte mehr Befugnisse über "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" erhalten. Beispielsweise sollte es der Bundespolizei erlaubt sein, Anträge auf Haft oder Gewahrsam stellen zu können, um eine Abschiebung zu gewährleisten.