Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bis 2025
Laut der Sozialversicherungsgrößen-Verordnung 2025 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales¹ wird die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von
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Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die maximale Höhe des Arbeitsentgelts eines gesetzlich Versicherten an, die zur Berechnung für Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.
Im Jahr 2003 unterschied sich erstmalig die Beitragsbemessungsgrenze von der Versicherungspflichtgrenze. Diese legt fest, ab welchem monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt ein Arbeitnehmer nicht mehr an die gesetzliche Krankenversicherung gebunden ist.