Monatlicher Krankenstand der GKV-Mitglieder in Deutschland nach Geschlecht bis 2024
Im August 2024 belief sich der durchschnittliche Krankenstand in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf rund 6,07 Prozent. Typischerweise liegt der Wert für Frauen etwas über dem der Männer. Im ersten Halbjahr 2024 lag der Krankenstand bei rund 6,8 Prozent. Damit ist er im Vergleich zu den hohen Werten der beiden Vorjahre 2022 und 2023 nochmals angestiegen. Nachdem er während der letzten rund 20 Jahre konstant unter 4,5 Prozent gelegen hatte, ist er seit der Corona-Pandemie sehr stark gestiegen.
Was ist der Krankenstand und wie wird er berechnet?
Die Kenngröße Krankenstand drückt aus, in welchem Maße eine Volkswirtschaft, eine Wirtschaftsgruppe oder ein Betrieb von Krankheit betroffen ist. Er gibt an, wie viel Prozent der Erwerbstätigen in einem bestimmten Zeitraum durchschnittlich arbeitsunfähig erkrankt waren. Der Krankenstand ist eine Stichtagserhebung, die zum jeden ersten eines Monats erfolgt. Die Krankenkasse ermittelt im Rahmen ihrer Mitgliederstatistik die als arbeitsunfähig gemeldeten kranken Pflichtmitglieder in Prozent der GKV-Pflichtmitglieder insgesamt - ohne Rentner, Studierende, Jugendliche und Menschen mit Behinderung, Wehr-, Zivil- und Dienstleistende bei der Bundespolizei, landwirtschaftliche Unternehmer, Alg II- bzw. Bürgergeld- sowie Vorruhestandsgeldempfänger. Aus den 12 Stichtagswerten eines Jahres wird ein Jahresdurchschnittswert errechnet.
Wie erhebt die GKV den Krankenstand?
Informationsquelle für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit der versicherten Mitglieder / Arbeitnehmenden bildet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes. Der Arzt ist verpflichtet, den Krankenkassen unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben zum Grund der Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer zuzuleiten. Das Vorliegen einer Krankheit allein ist für die statistische Erhebung nicht hinreichend, entscheidend ist die Feststellung des Arztes, dass der Arbeitnehmende infolge des konkret vorliegenden Krankheitsbildes an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist.