Sanktionen bei Leistungen von ALG II/Bürgergeld bis 2023
Im Jahr 2023 betrug der Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von Bürgergeld (nach SGB II) mit mindestens einer monatlichen Leistungsminderung im Jahresdurchschnitt 18.920 Personen. Gegenüber dem Vorjahr ging die Zahl der Leistungsminderungen deutlich zurück.
Aus ALG II/ Hartz IV wurde 2023 das neue Bürgergeld
Hartz IV war der umgangssprachliche Begriff für Leistungen nach dem SGB II. Dazu gehörten das Arbeitslosengeld II (Empfänger:innen waren erwerbsfähige Leistungsberechtigte) und das Sozialgeld (Empfänger:innen waren nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte). ALG II und Sozialgeld sind am 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld abgelöst worden, dabei wurden die Regelsätze des Bürgergelds angehoben. Die Personen in Bedarfsgemeinschaften (hierzu gehören die Leistungsberechtigten nach dem SGB II und die nicht Leistungsberechtigten in den jeweiligen Bedarfsgemeinschaften) wurden umgangssprachlich oft als Hartz-IV-Empfänger:innen bezeichnet.
Was war das Arbeitslosengeld II?
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) stellte die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II dar. Das ALG II konnten alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhielten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebte. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld waren Leistungen nach dem SGB II, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen.