
Versagung der Gesetzeszustimmung des Bundesrats nach Wahlperiode bis 2021
Deutschen Bundestags (2017-2021) versagte der Bundesrat dem Bundestag vier Mal die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss. In drei Fällen konnte das Gesetz nach einem anschließenden Vermittlungsverfahren durch den Vermittlungsausschuss jedoch noch verkündet werden. Ein Gesetz scheiterte vor seiner Umsetzung.
Der Bundesrat hat die Funktion, die Gesetzesvorlagen der Bundesregierung oder des Bundestags zu überprüfen und ggf. zu ändern. Hierbei gibt es zwei Arten von Gesetzen: Einspruchs- und Zustimmungsgesetze. Bei Zustimmungsgesetzen bedarf es die Zustimmung des Bundesrats, damit das Gesetz verabschiedet werden kann. Bei Einspruchsgesetzen hingegen hat der Bundesrat einen geringeren Einfluss. Er darf Einspruch erheben und damit seine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen, kann jedoch vom Bundestag überstimmt werden. In diesem Fall kommt ein Gesetz auch dann zustande, wenn der Bundesrat nicht einverstanden ist.
In der 19. Wahlperiode des Der Bundesrat hat die Funktion, die Gesetzesvorlagen der Bundesregierung oder des Bundestags zu überprüfen und ggf. zu ändern. Hierbei gibt es zwei Arten von Gesetzen: Einspruchs- und Zustimmungsgesetze. Bei Zustimmungsgesetzen bedarf es die Zustimmung des Bundesrats, damit das Gesetz verabschiedet werden kann. Bei Einspruchsgesetzen hingegen hat der Bundesrat einen geringeren Einfluss. Er darf Einspruch erheben und damit seine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen, kann jedoch vom Bundestag überstimmt werden. In diesem Fall kommt ein Gesetz auch dann zustande, wenn der Bundesrat nicht einverstanden ist.