Bundesverfassungsgericht: Zahlen und Fakten zur höchsten judikativen Instanz
Struktur des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht umfasst 16 Richterinnen und Richter, die sich in zwei Senate zu jeweils acht Personen aufteilen. Während der Erste Senat des Gerichts sich vor allem mit Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden beschäftigt, ist der Zweite Senat für Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streitigkeiten, Wahlbeschwerden und Parteiverbotsverfahren verantwortlich. Um die Arbeitslast innerhalb der Senate effizient zu bewältigen, werden in beiden Senaten Kammern mit jeweils drei Richter:innen gebildet. Die Kammern entscheiden vor allem über Fälle, die keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben – in der Regel werden nahezu alle Verfahren des Bundesverfassungsgerichts in den Kammern entschieden.Rund 270 Personen arbeiten aktuell beim Bundesverfassungsgericht. Ein Großteil des Personals fällt in den Bereich des wissenschaftlichen Dienstes, die den Senaten zuarbeiten. Die Ausgaben des Bundesverfassungsgerichts beliefen sich nach dem deutschen Bundeshaushalt zuletzt auf rund 40 Millionen Euro.
Zwischen Verfassungsbeschwerden und Gesetzesprüfung – die Arbeit des Gerichts
Im Jahr 2023 gingen rund 4.800 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ein, eine vergleichsweise hohe Zahl konnte durch das Gericht im gleichen Jahr bearbeitet werden. Bei den meisten Verfahren, die das Bundesverfassungsgericht im Laufe des Jahres erreichen, handelte es sich um Verfassungsbeschwerden - im Jahr 2023 lag der Anteil der Verfassungsbeschwerden unter allen eingegangenen Verfahren bei rund 95 Prozent. In den vergangenen Jahren ist die Anzahl der gestellten Verfassungsbeschwerden tendenziell rückläufig - während im Jahr 2013 noch 5.477 Verfassungsbeschwerden gestellt wurden, sank die Anzahl im Jahr 2023 auf 4.843 Verfahren. Von den erledigten Verfassungsbeschwerden des Jahres 2023 waren insgesamt 55 Verfassungsbeschwerden erfolgreich, dies entspricht einer Erfolgsquote von 1,66 Prozent.Ein weiteres relevantes Tätigkeitsfeld sind die Normenkontrollen, die in konkrete und abstrakte Normenkontrollen unterschieden werden. Bei abstrakten Normenkontrollen prüft das Bundesverfassungsgericht die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit anderen Bundesrechten. Die Anträge auf eine Prüfung können die Bundes- und Landesregierungen oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags stellen. Konkrete Normenkontrollen drehen sich um die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen, sofern es für die Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt.
Hohe Hürden bei Parteienverboten
In der Historie des Bundesverfassungsgerichts wurden bislang lediglich zwei Parteien verboten: Die Sozialistische Reichspartei (SRP) im Jahre 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) im Jahre 1956. Insgesamt beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit 10 Verfahren zum Parteienverbot bzw. deren Ausschluss von staatlichen Finanzierungen. Die Anträge dürfen vom Bundestag, dem Bundesrat oder der Bundesregierung gestellt werden und werden durch das Gericht gründlich geprüft. Zuletzt war die Partei NPD - seit Juni 2023 unter dem Namen "Heimat" - Gegenstand der Verhandlungen. Scheiterte im Jahr 2017 noch ein Verbotsverfahren gegen die rechtsextreme Partei wurde im Januar 2024 der Ausschluss der Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung durch das Bundesverfassungsgericht beschlossen. Der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung gilt für sechs Jahre.Durch die relevante politische Funktion von Parteien im demokratischen System müssen viele Faktoren erfüllt werden, um eine Partei zu verbieten. So erkannte das Bundesverfassungsgericht im NPD-Parteiverbotsverfahren 2017 das politische Ziel der Partei, die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik beseitigen zu wollen, sprach der Partei jedoch die Durchsetzungskraft zur Umsetzung dieses politischen Ziels ab.