Verfahren zur Einschätzung Kindeswohlgefährdung in Nordrhein-Westfalen 2023
Im Jahr 2023 wurden von den Jugendämtern in Nordrhein-Westfalen 55.833 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung durchgeführt. In über 7.700 Fällen wurde eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt. In weiteren rund 6.100 Fällen wurde zudem eine latente Kindeswohlgefährdung festgestellt. Die am häufigsten festgestellte Gefährdung des Kindeswohls im Jahr 2023 ist die Vernachlässigung (7.289 Fälle).
Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls
In der Gesamtbewertung der Gefährdungssituation hat das Jugendamt laut Quelle vier Antwortmöglichkeiten. „Kindeswohlgefährdung“ ist anzugeben, wenn eine Situation zu bejahen ist, in der eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/ Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist und diese Situation von den Sorgeberechtigten nicht abgewendet wird oder werden kann. Die Frage nach der tatsächlich bestehenden Gefahr kann nicht eindeutig beantwortet werden, besteht aber der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung oder kann diese nicht ausgeschlossen werden, spricht man von der „latenten Kindeswohlgefährdung“. Zudem kann das Jugendamt zu dem Schluss kommen, dass zwar eine direkte Gefährdung für das Kind nicht vorliegt, aber ein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf besteht. Die vierte Option kann darin bestehen, dass weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein sonstiger bzw. weiterer Hilfebedarf vorliegt.
Was passiert nach einem Verfahren?
Kommt das Jugendamt bei der Bewertung der Gefährdungssituation zu dem Ergebnis, dass keine Kindeswohlgefährdung, aber ein weiterer Hilfebedarf vorliegt, kann eine Inanspruchnahme von Hilfsleistungen auferlegt werden. Bei einer akuten wie auch bei einer latenten Kindeswohlgefährdung kann es zu einer Inobhutnahme des Kindes/ des Jugendlichen durch das Jugendamt kommen. Eine Inobhutnahme ist eine kurzfristige Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden. Nach Anrufung eines Familiengerichts kann es in schwerwiegenden Fällen zu einem vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge kommen.