Ermittlungsverfahren wegen Arbeitsausbeutung in Deutschland nach Deliktarten 2023
Im Jahr 2023 wurden in Deutschland insgesamt 36 Ermittlungsverfahren im Bereich der Arbeitsausbeutung abgeschlossen. In den meisten der erfassten Fällen von Arbeitsausbeutung wurde aufgrund von Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB ermittelt (18 Fälle).
Strafrechtsreform im Jahr 2016
Seit einer Strafrechtsreform im Herbst 2016 wird Arbeitsausbeutung laut Quelle in den strafrechtlichen Vorschriften des Menschenhandels in § 232 StGB, der Zwangsarbeit in § 232b StGB und der Ausbeutung der Arbeitskraft in §§ 233 und 233a StGB geregelt. Seit der Reform beinhalten alle Vorschriften Schutzaltersgrenzen, d. h. die jeweilige Handlung ist auch ohne die Ausnutzung einer Zwangslage strafbar, wenn die Betroffenen unter 21 Jahre alt sind. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf unserer Themenseite zu Menschenhandel und Ausbeutung in Deutschland.
Ausbeutung der Arbeitskraft im Strafgesetzbuch
Bei der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB kommt es laut Quelle nicht darauf an, ob der Täter das Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit "gebracht", d. h. dessen Willensentschließung beeinflusst hat. Es genügt, dass der Täter die schlechte wirtschaftliche Situation des Opfers kennt und diese für sich nutzbar macht, indem er das Opfer zu ausbeuterischen Bedingungen (z. B. schlechte Bezahlung, überlange Arbeitszeiten, überhöhte Vermittlungsgebühren und Mietzahlungen, gefährliche Arbeitsbedingungen und Vorenthalten des Lohns) beschäftigt.