Tatverdächtige bei Arbeitsausbeutung bis 2021
Bei der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB kommt es laut Quelle nicht darauf an, ob der Täter das Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit „gebracht“, d. h. dessen Willensentschließung beeinflusst hat. Es genügt, dass der Täter die schlechte wirtschaftliche Situation des Opfers kennt und diese für sich nutzbar macht, indem er das Opfer zu ausbeuterischen Bedingungen (z. B. schlechte Bezahlung, überlange Arbeitszeiten, überhöhte Vermittlungsgebühren und Mietzahlungen, gefährliche Arbeitsbedingungen und Vorenthalten des Lohns) beschäftigt.