Gesamtversorgungsgrade der Psychotherapeuten in Deutschland nach Bundesland 2016
Zu den Psychotherapeuten gehören im Rahmen der Bedarfsplanung gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 SGB V die überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, die Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin, die Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die Psychologischen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Planungsgrundlage sind gemäß der Bedarfsplanungsrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses die Kreise und kreisfreien Städte. Je nach Regionstyp ergeben sich fünf unterschiedliche Verhältniszahlen, die im Rahmen der Bedarfsplanung einem Versorgungsgrad von 100 % (und damit dem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad) entsprechen:
Typ 1: 3.079 Einwohner je Arzt
Typ 2: 7.496 Einwohner je Arzt
Typ 3: 9.193 Einwohner je Arzt
Typ 4: 8.587 Einwohner je Arzt
Typ 5: 5.953 Einwohner je Arzt
Ruhrgebiet: 8.743 Einwohner je Arzt
Die allgemeinen Verhältniszahlen werden planungsbereichsbezogen durch Multiplikation der Allgemeinen Verhältniszahl mit einem Demografiefaktor modifiziert. Der Demografiefaktor wird durch Altersfaktoren und einen Leistungsbedarfsfaktor berechnet.