Von Bußgeldstellen abgeschlossene Steuerstrafverfahren nach Ergebnissen 2022
Nach Angaben der Quelle zählen zu den in der vorliegenden Statistik angegebenen Steuerstraftaten auch die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) und die gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Üblicherweise werden diese Vergehen und Verbrechen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert.
Strafverfahren aufgrund von Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag bis zu 25.000 Euro können nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) nach einer Selbstanzeige eingestellt werden. Diese Fälle werden in der vorliegenden Statistik unter der Kategorie "Einstellung der Verfahren " mitgeführt. Von einer Strafverfolgung bei einem hinterzogenen Steuerbetrag von über 25.000 Euro kann in besonderen Fällen gemäß § 398a AO abgesehen werden, wenn eine Selbstanzeige der steuerpflichtigen Personen vorliegt und die Personen neben der Steuernachzahlung zusätzlich bestimmte festgelegte Geldsätze an die Staatskasse entrichten (bis zu 20 Prozent der hinterzogenen Steuer).