SGB II-Quote in Deutschland bis 2024
Im Jahr 2024 waren in Deutschland durchschnittlich 8,3 Prozent der Bevölkerung zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II berechtigt. Damit blieb die SGB II-Quote weitgehend unverändert gegenüber dem Vorjahr.
Die SGB II-Quote beschreibt den Anteil der Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (Hartz IV) / Bürgergeld) an der Bevölkerung unterhalb der Regelaltersgrenze (früher 65 Jahre; wird bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben).
Von Arbeitslosengeld II / Hartz IV zum Bürgergeld
Hartz IV war der umgangssprachliche Begriff für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, die maßgeblich von einer Kommission unter dem Vorsitz von Peter Hartz konzipiert wurden und Anfang 2005 in Kraft traten. Dazu gehörten vor allem das Arbeitslosengeld (ALG) II und das Sozialgeld. Sie sollten eine Grundsicherung des Lebensunterhalts für bedürftige Erwerbsfähige und andere mit ihnen in sog. Bedarfsgemeinschaften zusammenlebende Personen gewährleisten und wurden Anfang 2023 durch das Bürgergeld abgelöst, das die gleichen Personengruppen abdeckt. Bezieher dieser Leistungen wurden oft als Hartz IV-Empfänger oder Hartzer bezeichnet.
Was war das Arbeitslosengeld II?
Das Arbeitslosengeld (ALG) II stellte die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II dar. Das ALG II konnten alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige wiederum erhielten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebte. Beim Arbeitslosengeld hingegen handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteilig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und die Arbeitslosen eine angemessene Lebenshaltung ermöglichen soll. Das Arbeitslosengeld wird in Deutschland umgangssprachlich auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet, um es vom ehemaligen Arbeitslosengeld II abzugrenzen.