Die Raten von polizeilich erfassten vorsätzlichen Tötungen in deutschen Großstädten fallen unterschiedlich aus. Die Statista-Grafik zeigt auf Basis von Daten des Bundeskriminalamtes (PDF-Download, S. 16) die erfassten Fälle von Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen in ausgewählten Städten je 100.000 Einwohner. Demnach ist die Rate in Berlin etwa relativ gering und nicht wie jüngst reißerisch von der AfD behauptet „erschreckend“ oder „schockierend“.
Die AfD hatte sich in einem Facebook-Posting vom 2. Januar 2020 auf eine Erhebung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) berufen, welche unter anderem die Mordraten in europäischen Städten vergleicht, Berlin hat hier den höchsten Wert. Medienberichten zufolge haben die DIW-Forscher jedoch offenbar Äpfel mit Birnen verglichen: Die Zahlen für die Städte anderer Länder zeigen die Zahlen der vorsätzlichen Tötungen, die für Berlin hingegen die Straftaten gegen das Leben. Hierunter fielen auch die folgenden Delikte: Schwangerschaftsabbrüche ohne ärztliche Feststellung, Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft und fahrlässige Tötung wie etwa ärztliche Kunstfehler. So erklärt sich die deutlich höhere Zahl für Berlin im DIW-Bericht.
Die Spanne der erfassten Fälle vorsätzlicher Tötung in deutschen Großstädten je 100.000 Einwohner reicht von 1,3 in Karlsruhe bis hin zu 10 in Bremen. Die Zahlen der Städte variieren von Jahr zu Jahr mitunter stark. Im Jahr 2017 etwa lag Rate in Bremen bei 5,1, an der Spitze der Rangliste befand sich Kassel mit 9,0. Laut Bundeskriminalamt sollte bei der Analyse der Daten stets berücksichtigt werden, dass ein „erheblicher Teil der Tatverdächtigen und auch der Opfer nicht zur Wohnbevölkerung des jeweiligen Tatortbundeslandes gehört“. Hohe Raten in einer Stadt auf eine verfehlte Sicherheitspolitik des jeweiligen Bundeslandes zurückzuführen, wie die AfD es in dem o.g. Facebook-Posting populistisch getan hat, greift also deutlich zu kurz.
Bei den erfassten Fällen der Tötungen sind sowohl versuchte als auch vollendete Taten enthalten. Als Mord werden in Deutschland Tötungen eingestuft, wenn beim Täter niedrige Beweggründe wie Mordlust vorliegen. Auch bei einer besonders grausamen oder heimtückischen Tatbegehung gilt die Tat als Mord. Um Totschlag handelt es sich, wenn keine niederen Beweggründe beim Täter festgestellt werden können. Bei der Tötung auf Verlangen handelt der Täter auf den eindringlichen Wunsch des Opfers hin. Die Tat wird juristisch milder geahndet als Totschlag, Mord wird dagegen von allen vorsätzlichen Tötungsarten am härtesten bestraft.