Die AfD ist am 25. Oktober mit einer Klage vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, um Klarheit bezüglich der Finanzierung von parteinahen Stiftungen zu schaffen. Diese mit Ausnahme der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit allesamt eingetragenen Vereine engagieren sich in den Bereichen der politischen Bildung, vergeben Stipendien und fördern gesellschaftspolitisch relevante Projekte auf internationaler Ebene. Finanziert werden die zwar unabhängigen, aber entlang den Grundsätzen der jeweils nahestehenden Partei orientierten Institutionen jeweils zu mehr als 90 Prozent aus Töpfen von Bund und Ländern.
Diese Finanzierung wird der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung, deren Personal laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen in Teilen Überschneidungen oder deutliche Nähe zu rechtsextremen oder rechtsoffenen Organisationen aufweist, bislang verwehrt. Wie unsere Grafik zeigt, erhalten die CDU- und SPD-Kreisen zugerechneten Stiftungen das meiste Geld aus öffentlicher Hand.
Laut ihres Haushaltsberichts von 2020 bekam die Konrad-Adenauer-Stiftung, die 1964 gegründet wurde, aus Bundes- und Ländertöpfen rund 190 Millionen Euro zugesprochen. Rund 68 Prozent der Gesamterträge von etwa 197 Millionen Euro wurden im Jahr 2020 in nationale und internationale Projekte reinvestiert. Die älteste Stiftung in Deutschland ist die SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung, die bereits 1925 gegründet und nach dem Zweiten Weltkrieg erneut aufgebaut wurde. Die Institution erhielt 2020 etwa 169,7 Millionen Euro aus öffentlichen Geldern. Die 2000 ins Leben gerufene Rosa-Luxemburg-Stiftung nahm 80,3 Millionen Euro durch öffentliche Förderung ein, am wenigsten erhielt die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, die als einzige als Stiftung registriert ist, mit 64,4 Millionen Euro.
Die Finanzierung von parteinahen Stiftungen ist bislang nicht gesetzlich geregelt und kann frei von der Bundesregierung entschieden werden. Es hat sich lediglich ein grobes Qualifikationskriterium etabliert: Die entsprechendende Partei muss für mehr als zwei Legislaturperioden im Bundestag vertreten sein, um "die Dauerhaftigkeit und Gewichtigkeit einer politischen Grundströmung" sicherzustellen. Zudem stellte das Bundesverfassungsgericht 1986 fest, dass eine staatliche Finanzierung von Stiftungen dann legitim sei, wenn sie de facto und de jure unabhängig seien und Chancengleichheit herrsche.