Weniger als 90 Prozent der Maximalgeschwindigkeit jeweils mindestens einmal an zwei Messtagen ist vielleicht bald die Grenze, ab der Verbraucher:innen ihren Internetanschluss fristlos kündigen oder das Entgelt mindern dürfen. Ein Entwurf der Bundesnetzagentur zum gerade erst überarbeiteten Telekommunikationsgesetzes (TKG) will mit der Einführung dieser Definition den Verbraucherschutz stärken. Ob potenzielle Sonderkündigungen überhaupt angestrebt werden, ist allerdings fraglich, wie unsere Grafik zeigt.
Rund 77 Prozent der Deutschen sind laut Statista Global Consumer Survey sehr oder eher mit ihrem Internetanbieter zufrieden, lediglich neun Prozent sehen die Zuverlässigkeit und Angebote von Telekom, Vodafone, 1&1 und Co. kritisch. Bei einem genaueren Blick zeigt sich auch, dass die Internetanschlüsse in Deutschland immer noch fest in der Hand der drei genannten Anbieter sind, Alternativen werden kaum genutzt. Trotz der tausenden von Störungen, die täglich in den unterschiedlichsten Störungsmeldern für die verschiedenen Firmen hinterlegt werden, dürften die meisten Deutschen also vermutlich doch ihrem Anbieter treu bleiben.
Weitere Kriterien für eine nicht vertragsgemäße Funktion des Internetanschlusses sind laut dem oben genannten Entwurf wenn die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent aller Messungen erreicht wird, oder wenn die minimale Geschwindigkeit bei zwei Messtagen mit jeweils zehn Messungen pro Tag geringer als vereinbart ist.