Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung bis 2028
Was versteht man unter der Nachhaltigkeitsrücklage?
Gemäß 6. Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 216 müssen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (bestehend aus überschüssigen Betriebsmitteln und Rücklagen), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind, vorhalten. Die Nachhaltigkeitsrücklage hat eine große Bedeutung bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Geregelt ist dies ebenfalls im SGB VI. Laut § 158 ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage- das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
- das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.