Tatverdächtigen bei Einschleusung von Ausländern in Deutschland bis 2022
§ 96 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes behandelt das Einschleusen von Ausländern und das Anstiften oder Hilfeleisten beim Einschleusen, sowie das Erhalten oder sich versprechen lassen von Vermögensvorteilen durch das Einschleusen. Absatz 4 behandelt die Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates.
In § 96 Absatz 2 werden folgenden Schleusungsdelikte geregelt, wenn...:
- gewerbsmäßig gehandelt wird
- als Mitglied einer Bande agiert wird
- eine Schusswaffe mit sich geführt wird
- eine andere Waffe mitgeführt wird, die bei der Tat verwendet werden soll
- wenn das Leben der Geschleusten gefährdet wird, sie unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden bzw. der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt werden