Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbest. 2019
Betrachtet werden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß §§174, 174a, 174b, 174c, 177, 178, 184i 184j StGB.
Beschreibung der Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung
Ehe, Partnerschaft, Familie:Alle Angehörigen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB (also einschl. Lebenspartner, Verschwägerte, Verlobte, Geschiedene, Pflegeeltern und -kinder, auch Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Cousin).
Informelle soziale Beziehung:
Das Opfer steht in einem freundschaftlichen oder bekanntschaftlichen Verhältnis zum Tatverdächtigen (private Ebene).
Formelle soziale Beziehung in Institutionen und dergleichen:
Der Einzelne (Opfer oder Täter) als Teil z.B. einer Institution, Organisation oder Gruppe (z.B. Lehrer-Schüler, Patient-Arzt).
Laut Quelle hat stets die engste Beziehung zwischen Opfer und Tatverdächtigem Vorrang.