Polizeilich erfasste Fälle des Einschleusens von Ausländern bis 2022
Abgebildet werden die Fälle des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 und § 97 Aufenthaltsgesetz. Der § 96 des Aufenthaltsgesetzes befasst sich mit dem Einschleusen von Ausländern, der § 97 des Aufenthaltsgesetzes befasst sich mit dem Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern.
In der Excel-Download-Datei zu dieser Statistik finden Sie alle Jahresangaben ab dem Jahr 2005.