Offshore-Windenergie - Einspeisevergütung in Deutschland
1. Inanspruchnahme der Anfangsvergütung von 15 ct/kWh über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren, oder
2. Inanspruchnahme einer Anfangsvergütung von 19 ct/kWh für insgesamt 8 Jahre (sog. optionales Stauchungsmodell).
Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums liegt die Grundvergütung pauschal bei 3,5 Cent pro Kilowattstunde. Daneben gibt es individuelle Regelungen für die Fortführung der Anfangsvergütung von 15 Cent pro Kilowattstunde je nach Entfernung der Windkraftanlagen von der Küste und Wassertiefe am Standort. Für jede über 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile verlängert sie sich um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe von 20 Metern hinausgehenden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Im Falle des Stauchungsmodells wird in dem aus Küstenentfernung und Wassertiefe resultierenden Verlängerungszeitraum die gleiche Vergütung gewährt, wie in der „normalen“ Vergütungsvariante, also 15 Cent pro Kilowattstunde.
Des Weiteren werden die Grundvergütung und die erhöhte Anfangsvergütung von 15 Cent pro Kilowattstunde ab dem 01. Januar 2018 für neu in Betrieb genommene Windenergieanlagen um sieben Prozent jährlich gesenkt (Degression). Für eine im Jahr 2018 in Betrieb genommene Windenergieanlage beträgt die Grundvergütung also 3,26 und die Anfangsvergütung 13,95 Cent pro Kilowattstunde. Für im Folgejahr in Betrieb gehende Anlagen reduziert sich die Vergütung wiederum um sieben Prozent usw. Die Vergütung der einmal in Betrieb genommenen Anlage bleibt dabei über den vollen Anspruchszeitraum von 20 Jahren stabil und unterliegt keiner jährlichen Degression.