Mit dem Lieferkettensorgfaltpflichtgesetz (LkSG oder Lieferkettengesetz) ist zum 1. Januar 2023 zum ersten Mal ein Gesetz in Kraft getreten, dass die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz in den Lieferketten von Unternehmen mit Sitz in Deutschland regelt. Bislang gab es vor allem internationale Standards, die aber nur schwierig durchgesetzt werden konnten. Das LkSG setzt Unternehmen die Verantwortung, auch ihre internationalen Zulieferer hinsichtlich der Umwelt- und Menschenrechtsstandards zu überprüfen.
Umfang des Gesetzes
Ab dem 1. Januar 2023 gilt das LkSG für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit Zweigniedlassungen in Deutschland ab 3.000 Mitarbeitenden. Ab dem 1. Januar 2024 gilt es auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Die Sorgfaltspflichten sind nach Einflussmöglichkeit und Zweigniederlassungen der Unternehmen abgestuft.
Die Anforderungen orientieren sich an den Sorgfaltsstandards der Vereinten Nationen und umfassen mehrere einzelne Schritte vom Etablieren der betriebsinternen Zuständigkeiten und eines Risikomanagements, hin zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
Die Umsetzung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht, das mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet ist und Bußgelder verhängen kann.
Herausforderungen in der Umsetzung
Für viele Unternehmen stellt das LkSG eine neue Herausforderung dar, da Unternehmensstrukturen teilweise neu ausgerichtet und Lieferketten in ungewohnter Sorgfalt analysiert werden müssen. Die
größten Herausforderungen für Unternehmen sind der zeitliche Aufwand, das Erfassen und Analysieren von Lieferantendaten und die Datenqualität und Verlässigkeit.
Vor allem was die
prozessuale Einbindung und Integration in bestehende Unternehmensstrukturen betrifft fühlt sich ein Großteil der Unternehmen schlecht vorbereitet. Auch die technische Umsetzung mit Hilfe von Lieferkettentools gibt es in Unternehmen Handlungsbedarf.
Reaktion auf erhöhte Sorgfaltspflicht
Viele Unternehmen reagieren ablehnend gegenüber dem neuen Gesetz, da sie einen höheren Verwaltungsaufwand und dadurch Kosten befürchten. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer warnt vor einer Überlastung der Unternehmen. Allerdings beläuft sich die Verwaltungskostenquote bei Unternehmen, die bereits Sorgfaltspflichten einhalten, auf zwischen
0,01 und 0,6 Prozent des Umsatzes. Zudem sind kleine und mittelständische Unternehmen (
KMU), die etwa
99% aller Unternehmen in Deutschland ausmachen, von dem Gesetz nicht betroffen.
Auf der anderen Seite finden sich Stimmen der Gewerkschaften und Umweltverbände, die das Gesetz begrüßen, es aber als nicht weitreichend genug empfinden.
Dieser Text stellt eine Basisinformation dar. Eine Gewähr für
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht
übernommen werden. Aufgrund unterschiedlicher Aktualisierungsrhythmen
können Statistiken einen aktuelleren Datenstand aufweisen.