Tatverdächtige bei Einschleusung mit Todesfolge in Deutschland bis 2022
§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes regelt den Tatbestand, wenn der Schleuser den Tod des Geschleusten verursacht. Absatz 2 behandelt Straftaten, in denen der Schleuser als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig handelt.