Cannabis-Verordnungen in der GKV bis 2022
Seit dem 10. März 2017 dürfen Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer Therapiefreiheit im Einzelfall medizinisches Cannabis verordnen. Jede Apotheke kann entsprechende Rezepturarzneimittel herstellen und abgeben. Cannabis kann in verschiedenen Formen verordnet werden, zum Beispiel als Blüten oder als isolierter Hauptwirkstoff Dronabinol, auch als „THC“ bekannt. Über die Dosis und die Anwendungsform entscheiden die Ärztinnen und Ärzte. Apothekerinnen und Apotheker geben ihren Patientinnen und Patienten bei der Abgabe des Rezepturarzneimittels entsprechende Anweisungen mit. Wenn eine Genehmigung vorliegt, übernehmen die Krankenkassen die Kosten für ärztlich verordnete Rezepturarzneimittel.