URL-Entfernung

Das "Recht auf Vergessenwerden" in der Praxis

Das sogenannte "Recht auf Vergessenwerden" beruht auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2014. Demnach können Privatpersonen von Google verlangen, dass bestimmte Webseiten nicht mehr in der Suche auftauchen. Dieser Auslistungsanspruch gilt aber nicht, wenn dem die Meinungs- oder Informationsfreiheit entgegensteht. Insgesamt haben Europäer bislang die Entfernung von 3,9 Millionen URLs aus den Google-Suchergebnissen beantragt. Davon wurden rund 1,6 Millionen URLs tatsächlich entfernt. Die Gesamtzahl der URLs, um deren Löschung Einzelpersonen aus Deutschland gebeten haben, beläuft sich auf 632.183, davon wurden 277.152 aus dem Suchindex entfernt. Lediglich die Franzosen machen häufiger vom "Recht auf Vergessenwerden" Gebrauch.

Beschreibung

Die Grafik bildet ausgewählte Zahlen zum "Recht auf Vergessenwerden" ab.

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