Schleusungsdelikte in Deutschland bis 2022
Bei § 96 des Aufenthaltsgesetzes geht es um das Einschleusen von Ausländern oder auch um den bloßen Versuch des Einschleusens. Auch das Anstiften oder Hilfeleisten wird bestraft. § 97 des AufenthG behandelt das Einschleusen mit Todesfolge, sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen.