Zusatz- und Gesamtbeiträge bundesweit geöffneter gesetzlicher Krankenkassen 2025
Im Jahr 2025 zahlen Versicherte der BKK firmus einen Beitragssatz von 16,44 Prozent. Damit ist die BKK firmus momentan die günstigste deutschlandweite gesetzliche Krankenkasse. Dicht gefolgt wird sie von der hkk mit einem Betragssatz von 16,79 Prozent. Mit einem Beitragssatz von 17,4 Prozent ist die Knappschaft eine der teuersten Krankenkassen.
Wie setzen sich die Krankenkassenbeiträge zusammen?
Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland setzen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zusammen. Der allgemeine Beitragssatz ist für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich und liegt aktuell bei 14,6 Prozent. Der Zusatzbeitragssatz wird von den Krankenkassen selbst festgelegt und orientiert sich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Mit den individuell festgelegten Beitragssätzen können Krankenkassen Zusatzleistungen, wie Bonus-Programme, finanzieren und ihren zusätzlichen Finanzbedarf abdecken. Bei einem Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent erhebt die HEK also insgesamt einen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 17,1 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens ihrer Versicherten.
Zahlen alle Versicherten einer Versicherung das Gleiche?
Wie viel genau Versicherte an ihre Krankenkasse zahlen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel zahlen Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld einen ermäßigten Beitragssatz und Personen ohne Einkommen den gesetzlichen Mindestbetrag. Die Beiträge von versicherten Personen mit geregeltem Einkommen bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 226 SGB V) unterhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Dies ist der Betrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen werden. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.