Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland bis 2021
Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in der Bundesrepublik nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich rechtswidrig. Er bleibt aber auf Grundlage der sogenannten Beratungsregelung unter bestimmten Bedingungen straffrei. Die Schwangere muss den Abbruch wollen und eine gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung wahrgenommen haben. Außerdem ist ein Schwangerschaftsabbruch auf Basis einer medizinischen oder einer kriminologischen Indikation möglich. D.h. besteht eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die körperliche und/ oder seelische Gesundheit der Frau, oder wurde die Frau Opfer eines Sexualdeliktes, dann ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig.
Grundlage der Abbrüche, Methode und regionale Unterschiede
Rund 96 Prozent der Abbrüche erfolgte nach einer Beratung durch eine staatlich anerkannte Organisation. Medizinische oder kriminologische Indikationen waren in knapp vier Prozent der Fälle Grund des Abbruchs. Dabei wurden mehr als 80 Prozent der Abbrüche ambulant in gynäkologischen Praxen vorgenommen. Häufigste Methode war mit 52 Prozent die sogenannte Absaugmethode (Vakuumaspiration), gefolgt vom medikamentösen Schwangerschaftsabbruch mit rund 32 Prozent (Mifegyne). Regional stechen vor allem Berlin und Bremen mit den höchsten durchschnittlichen Schwangerschaftsabbruchraten von 97 bzw. 96 Abbrüchen je 10.000 Frauen hervor.