Regelsatz des Bürgergelds in Deutschland nach Bedarfsbereichen 2025
Im Jahr 2025 beträgt der volle Regelsatz des Bürgergelds für Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigem Partner in Deutschland 563 Euro pro Monat; davon sind laut Regelbedarfsberechnung der Bundesregierung rund 195 Euro für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke vorgesehen. Damit bleibt er im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anpassung an höhere Lebenshaltungskosten zur Sicherung des Existenzminimums unverändert gegenüber dem Vorjahr ("Nullrunde"), nachdem er wegen der deutlich höheren Inflation Anfang 2024 noch um rund 12 Prozent gestiegen war. Für weitere leistungsberechtigte Personengruppen gelten niedrigere Regelsätze; zudem errechnen Sozialverbände abweichende Regelbedarfe.
Von Arbeitslosengeld II / Hartz IV zum Bürgergeld
Hartz IV war der umgangssprachliche Begriff für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, die maßgeblich von einer Kommission unter dem Vorsitz von Peter Hartz konzipiert wurden und Anfang 2005 in Kraft traten. Dazu gehörten vor allem das Arbeitslosengeld (ALG) II und das Sozialgeld. Sie sollten eine Grundsicherung des Lebensunterhalts für bedürftige Erwerbsfähige und andere mit ihnen in sog. Bedarfsgemeinschaften zusammenlebende Personen gewährleisten und wurden Anfang 2023 durch das Bürgergeld abgelöst, das die gleichen Personengruppen abdeckt. Bezieher dieser Leistungen wurden oft als Hartz IV-Empfänger oder Hartzer bezeichnet.
Was war das Arbeitslosengeld II?
Das Arbeitslosengeld (ALG) II stellte die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II dar. Das ALG II konnten alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige wiederum erhielten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebte. Beim Arbeitslosengeld hingegen handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteilig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und die Arbeitslosen eine angemessene Lebenshaltung ermöglichen soll. Das Arbeitslosengeld wird in Deutschland umgangssprachlich auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet, um es vom ehemaligen Arbeitslosengeld II abzugrenzen.