Minderjährige Kinder in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II in Deutschland bis 2024
Im Jahr 2024 lebten in Deutschland bis Oktober durchschnittlich rund 1,91 Millionen minderjährige Kinder in Bedarfsgemeinschaften nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Damit wäre ihre Zahl, sollte es dabei geblieben sein, um circa 1,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken.
Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II
Bedarfsgemeinschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht in diesem Sinne aus einer oder mehreren Personen, die zusammen leben und wirtschaften. Mindestens eine dieser Personen muss als erwerbsfähig sowie leistungsberechtigt nach dem SGB II gelten. Zu den Personen in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II gehören demnach die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (diese erhielten bis 2022 Arbeitslosengeld II, ab 2023 Bürgergeld), die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (diese erhielten bis 2022 Sozialgeld, ab 2023 ebenfalls Bürgergeld), die sonstigen Leistungsberechtigten (z.B. Personen mit ausschließlich Zuschüssen zur Sozialversicherung) sowie nicht leistungsberechtigte Personen (z.B. Altersrentner, Kinder ohne individuellen Leistungsanspruch). Auch Kinder unter 25 Jahren zählen zu Bedarfsgemeinschaften, wenn sie nicht verheiratet und erwerbsfähig sind, ihren Lebensunterhalt jedoch nicht durch eigenes Einkommen (z.B. auch Kindergeld, Unterhaltszahlungen) bestreiten können. Die Empfänger von ALG II und Sozialgeld / Bürgergeld sind die Regelleistungsberechtigten und machen den weit überwiegenden Teil der Leistungsempfänger nach dem SGB II aus.
Von Arbeitslosengeld II / Hartz IV zum Bürgergeld
Hartz IV war der umgangssprachliche Begriff für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, die maßgeblich von einer Kommission unter dem Vorsitz von Peter Hartz konzipiert wurden und Anfang 2005 in Kraft traten. Dazu gehörten vor allem das Arbeitslosengeld (ALG) II und das Sozialgeld. Sie sollten eine Grundsicherung des Lebensunterhalts für bedürftige Erwerbsfähige und andere mit ihnen in sog. Bedarfsgemeinschaften zusammenlebende Personen gewährleisten und wurden Anfang 2023 durch das Bürgergeld abgelöst, das die gleichen Personengruppen abdeckt. Bezieher dieser Leistungen wurden oft als Hartz IV-Empfänger oder Hartzer bezeichnet.