Von Familiengerichten eingeleitete Maßnahmen in Deutschland bis 2023
Im Jahr 2023 leiteten die Familiengerichte in Deutschland insgesamt rund 29.400 Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung ein. Damit stieg ihre Zahl um circa 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr und auf den höchsten Stand seit 2020.
Was gehört zu den von Familiengerichten eingeleiteten Maßnahmen?
Die von Familiengerichten eingeleiteten Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung umfassen:
- Die Auferlegung der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Die Aussprache von anderen Geboten oder Verboten gegenüber Personensorgeberechtigten oder Dritten
- Die Ersetzung von Erklärungen des / der Personensorgeberechtigten
- Die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger
- Die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger
Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls
In der Gesamtbewertung der Gefährdungssituation hat das Jugendamt vier Antwortmöglichkeiten. "Akute Kindeswohlgefährdung" ist anzugeben, wenn eine Situation vorliegt, in der eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes / Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist und diese Situation von den Sorgeberechtigten nicht abgewendet wird oder werden kann. Kann die Frage nach der tatsächlich bestehenden Gefahr nicht eindeutig beantwortet werden, besteht aber der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung oder kann diese nicht ausgeschlossen werden, spricht man von der "Latenten Kindeswohlgefährdung". Diese beiden Ergebnisse werden als Gesamtzahl der Kindeswohlgefährdungen ausgewiesen. Zudem kann das Jugendamt zu dem Schluss kommen, dass zwar eine direkte Gefährdung für das Kind nicht vorliegt, aber ein Hilfe- oder Unterstützungsbedarf besteht. Die vierte Option kann darin bestehen, dass weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein sonstiger bzw. weiterer Hilfebedarf vorliegt.