Von Familiengerichten eingeleitete Maßnahmen in Deutschland bis 2022
Laut Quelle umfassen die von Familiengerichten eingeleiteten Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe:
- Die Auferlegung der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
- Die Aussprache von anderen Geboten oder Verboten gegenüber Personensorgeberechtigten oder Dritten (gem. § 1666 Abs. 2 bis 4 BGB)
- Die Ersetzung von Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB)
- Die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) sowie die
- Die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB)