Anzahl der Straftaten gegen § 17 des Tierschutzgesetzes bis 2009

Anzahl der Straftaten gegen § 17 des Tierschutzgesetzes* in den Jahren 2005 bis 2009

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Quelle

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Veröffentlichungsdatum

Januar 2013

Region

Deutschland

Erhebungszeitraum

2005 bis 2009

Hinweise und Anmerkungen

* § 17 des Tierschutzgesetzes besagt, dass man mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird, wenn man ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende/ sich wiederholende Schmerzen oder Leiden zufügt.

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