Polizeilich erfasste Geiselnahmen in Deutschland bis 2022
Geiselnahme als Straftatbestand und Abgrenzung zur Entführung
Die Geiselnahme ist seit dem Jahr 1971 als Straftatbestand in §239b im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und ist ein Delikt gegen die Freiheit und die körperliche Integrität einer Person. Bei dieser strafbaren Handlung befindet sich das Opfer an einem der Polizei bekannten Ort. Im Gegensatz dazu ist der Aufenthaltsort bei einer Entführung geheim. Der Einsatz von Geiseln dient oft einer Erpressung von freiem Geleit, also der Zusicherung, nicht verhaftet, belästigt oder angegriffen zu werden, z.B. bei Geiselnahmen im Zusammenhang mit Raubüberfällen. Häufig sind die Forderungen auch materieller Natur.
Das Phänomen Stockholm-Syndrom
Das sogenannte Stockholm-Syndrom geht auf einen bedeutsamen Banküberfall im Jahr 1973 zurück, bei dem die Opfer eine größere Angst vor der Polizei als vor ihrem Geiselnehmer zeigten. Bei diesem psychologischen Phänomen entwickeln die Opfer Sympathien für den Täter, bauen eine persönliche Verbindung zu ihm auf und kooperieren sogar mit diesem. Der Geiselnehmer erscheint in solch einer Situation als einzige Bezugsperson. Die Geiseln empfinden eine extreme Bedrohung, die unbewusste Bindungssysteme aktiviert.
In der Excel-Download-Datei zu dieser Statistik finden Sie alle Jahresangaben ab dem Jahr 1987.